Anpassung der Verfahren zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in China

Um die Effizienz der Akkreditierungsverfahren für Zertifizierungsstellen zu steigern und damit die auf der dritten Plenarsitzung des 18. Zentralkomitees der kommunistischen Partei Chinas formulierte Arbeitsanweisung zur umfassenden Vertiefung der Reform besser umzusetzen und die Verpflichtungen der Regierung angemessen zu erfüllen, soll das Akkreditierungswesen normiert werden. Die Certification and Accreditation Administration of the People’s Republic of China (CNCA) hat daher beschlossen, die Richtlinien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sowie für deren Arbeitsabläufe anzupassen und zu vereinfachen. Konkret werden die folgenden Schritte vorgenommen:

1. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und anderen Dienstleistern im Bereich der Zertifizierung wird streng nach den Bestimmungen und Verfahrensabläufen vorgenommen, die im „Gesetz für Verwaltungsgenehmigungen“ (Administrative License Law) und den „Richtlinien für Zertifizierung und Akkreditierung“ (Regulations on Certification and Accreditation) beschrieben sind. Damit tritt die 2011 durch die CNCA herausgegebene „Mitteilung zur Regulierung von Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme“ (CNCA Nr. 40/2011) außer Kraft.

2. Um die Zertifizierungsstellen zu Innovationen auf dem Bereich der Zertifizierungstätigkeiten und zu eigenständigen Aktivitäten im Rahmen der Zertifizierungsaufgaben zu ermutigen und die aktuelle Situation einzubeziehen, werden die Anforderungen an vollberufliche Spezialisten der Zertifizierung angepasst. Personen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen, können als vollberufliche Spezialisten der Zertifizierung bei Zertifizierungsstellen anerkannt werden:

2.1. Der Mitarbeiter muss in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Zertifizierungsstelle stehen und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben. Die Zertifizierungsstelle, ein Tochterunternehmen der Zertifizierungsstelle oder ein von der Zertifizierungsstelle beauftragter Personaldienstleister muss als zuständige Stelle für Zahlungen zur Sozialversicherung angegeben sein.

2.2. Bei eingetragenen Fachkräften der Zertifizierung, die bereits im Ruhestand sind und die von der Zertifizierungsstelle erneut eingestellt werden, sowie im Unternehmen selbst in Ruhestand getretenen Personen: Bei Personen im Ruhestand oder Vorruhestand muss die Rentenbescheinigung sowie der mit der Zertifizierungsstelle unterzeichnete Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag vorgelegt werden. Personen im Ruhestand, die zuvor im selben Unternehmen beschäftigt waren, legen eine Erklärung zu der Abteilung vor, in der sie vor dem Eintritt in den Ruhestand tätig waren, oder eine bestätigte Erklärung der Personalabteilung, sowie den mit der Zertifizierungsstelle unterzeichneten Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag.

2.3. Bei Mitarbeitern, die von Anteilhabern der Zertifizierungsstelle zur Zertifizierungsstelle entsandt werden: Der Anteilhaber der Zertifizierungsstelle liefert die offizielle Arbeitnehmererklärung und den mit dem Anteilhaber der Zertifizierungsstelle unterzeichneten Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag.

Die 2009 durch die CNCA herausgegebene „Mitteilung zur weiteren Konkretisierung der notwendigen Anforderungen für vollberufliche Zertifizierungsspezialisten bei Zertifizierungsstellen“ (CNCA Nr. 51/2009) tritt außer Kraft.

3. Die CNCA vereinfacht gleichzeitig die Liste der für die Genehmigung erforderlichen Antragsunterlagen. Die genaue Liste der erforderlichen Unterlagen kann auf der Website der CNCA (www.cnca.gov.cn) eingesehen werden, unter Sekretariat, Projekte Verwaltungsbefugnisse, Genehmigung der Einrichtung von Zertifizierungsstellen.

(Quelle: CNCA)