Gesetzliche Bestimmungen Chinas, die ab April 2014 in Kraft getreten sind
Ab dem 1. April werden eine Reihe gesetzliche Bestimmungen offiziell umgesetzt. Zu diesen gehören die „Bestimmungen für Betrieb und Dienstleistungen von Taxis“. So dürfen in Zukunft Taxifahrer den Fahrgast nicht mehr nach seinem Fahrtziel fragen, ehe dieser eingestiegen ist, um eine Vorauswahl der Fahrgäste nach lukrativen Zielen zu verhindern.
Taxifahrer dürfen Fahrgästen die Beförderung nicht verweigern
Ab dem 1. April werden die vor kurzem durch die General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ) und die Standardization Administration of the People's Republic of China (SAC) bekannt gegebenen „Bestimmungen für Betrieb und Dienstleistungen von Taxis“ offiziell in Kraft treten. In diesen wird klar bestimmt, dass Taxifahrer während dem Fahrbetrieb den Fahrgast nicht vor Einsteigen in das Taxi nach dem Fahrtziel fragen dürfen, um so eine Vorauswahl der Fahrgäste zu verhindern. Ausgenommen langfristig angemieteten Fahrzeugen müssen Taxis einen Taxameter verwenden, über Preise verhandeln oder gezielt Umwege fahren sind verboten.
Die Bestimmungen fordern, dass Taxifahrer ihre Dienstkennzeichnung jederzeit bei sich tragen. Vor und während dem Fahrbetrieb ist dem Taxifahrer der Verzehr von geruchsintensiven Lebensmitteln untersagt. Im Inneren des Taxis darf nicht geraucht werden, es dürfen keine Dinge aus dem Fenster geworfen oder gespuckt werden.
Die Bestimmungen regeln auch, dass Taxifahrer 26 Phrasen in Chinesisch und Englisch beherrschen müssen, wie beispielsweise „Ich freue mich, Ihnen helfen zu dürfen“, „Bitte legen Sie den Sicherheitsgurt an“, „Bitte merken Sie sich meine Autonummer“ oder „Soll ich die Klimaanlage einschalten?“
Weiterhin muss ein telefonischer 24-Stunden-Dienst für Reservierungen angeboten werden. Beschwerden der Fahrgäste müssen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden, die Angelegenheit muss innerhalb von 10 Tagen abgeschlossen und das Ergebnis der Beschwerde dem Fahrgast mitgeteilt werden.
Chinesische Kennzeichnungen von importiertem Baby-Milchpulver müssen vor dem Import auf das Etikett gedruckt werden. Kennzeichnung durch Aufkleber nach erfolgtem Import sind nicht zulässig.
Die AQSIQ hat vor kurzem die „Bekanntmachung zur Stärkung der Importverwaltung bei Baby-Milchpulver“ veröffentlicht. Ab dem 1. April müssen chinesische Kennzeichnungen von importiertem Baby-Milchpulver vor dem Import auf das Etikett jedes einzelnen Verbraucherprodukts gedruckt werden. Kennzeichnung durch Aufkleber, die nach erfolgtem Import aufgeklebt werden, sind nicht zulässig.
Die Bekanntmachung bestimmt, dass Produkte, auf denen kein Etikett in chinesischer Sprache angebracht ist oder bei denen die Informationen auf dem chinesischen Etikett nicht den chinesischen gesetzlichen Vorschriften und Normen zur Lebensmittelsicherheit genügen, als unzulänglich zurückgeschickt oder vernichtet werden müssen.
Die Bekanntmachung stellt klar, dass sich Baby-Milchpulver hierbei auf Instant-Milchpulver für Säuglinge, größere Babys und Kleinkinder bezieht. Die Bekanntmachung fordert, dass streng verhindert werden soll, dass Baby-Milchpulver in großen Mengen importiert und nach dem Import im Inland in kleinere Mengen aufgeteilt wird. Das importierte Baby-Milchpulver muss bereits in Dosen in der Menge verpackt sein, die dem Konsumenten letztendlich zum Verkauf angeboten wird. Für den Import von Baby-Milchpulver muss zwischen dem Inspektionsdatum und dem Haltbarkeitsdatum ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten liegen, anderenfalls kann der Import nicht genehmigt werden.
Weiterhin fordert die Bekanntmachung, dass der ausländische Produzent für den Import von Baby-Milchpulver nach China die Bestimmungen der „Verwaltungsmethoden für die Inspektion und Prüfung von Import und Export von Milchprodukten“, der „Verwaltungsbestimmungen für die Anmeldung des Imports von Lebensmitteln durch ausländische Produzenten“ und der „Mitteilung der Qualitätsdirektion zur ‚Eintragung von ausländische Produzenten von importierten Lebensmitteln in das Herstellerverzeichnis‘“ beachten und gemäß diesen die Anmeldung vornehmen muss.
Kennzeichnung „Biologisches Erzeugnis“ darf nicht nach Belieben verwendet werden
Ab dem 1. April tritt die „Verwaltungsmaßnahme zur Zertifizierung biologischer Erzeugnisse“ in Kraft. Durch diese soll die Verwaltung der Zertifizierung biologischer Erzeugnisse gestärkt werden, um so die Interessen der Konsumenten, der Hersteller und der Händler zu wahren. Hierdurch soll die Qualität der biologischen Erzeugnisse weiterhin angehoben werden.
Die Maßnahmen stellen klar, dass der Anteil biologischer Bestandteile (durch Gewicht oder Flüssigkeitsvolumen bestimmt, ausgenommen Wasser und Salz) mindestens 95% des verarbeiteten Produktes betragen muss. Erst nachdem die Zertifizierung als biologisches Erzeugnis erhalten wurde darf auf dem Produkt oder auf dem Etikett auf der Verpackung des Produktes die Bezeichnung „biologisch“ verwendet werden, welche das Produkt als zertifiziertes biologisches Erzeugnis kennzeichnet. Die Zertifizierungsstellen dürfen Produkten mit weniger als 95% Anteil biologischer Bestandteile am verarbeiteten Produkt keine Zertifizierung ausstellen.
Die Maßnahmen weisen darauf hin, dass bei Produkten, welche die Zertifizierung als biologisches Erzeugnis nicht erhalten haben oder die außerhalb des in der Zertifizierung angegebenen Produktions- oder Verarbeitungsortes noch an einem anderen Ort weiterverarbeitet, kombiniert oder aufgeteilt wurden, weder auf dem Produkt noch der Einzelverpackung des Produktes oder dem Etikett das Wort „organisch“ oder sonstige grafischen oder schriftlichen Mittel verwendet werden darf, da dies die Öffentlichkeit dazu verleiten könnte zu glauben, dass es sich bei dem Produkt um ein biologisches Erzeugnis handelt.
Wenn der Antragsteller für die Zertifizierung in seinem Antrag falsche Angaben macht, verbotene Inhaltsstoffe verwendet oder die Kennzeichnung „biologisch“ außerhalb des erlaubten Rahmens einsetzt oder größere Probleme mit der Produktqualität und -sicherheit auftreten, bestimmen die Maßnahmen, dass die Zertifizierungsstelle für die nächsten 5 Jahre keine weiteren Anträge auf Zertifizierung als biologisches Erzeugnis von diesem Unternehmen, diesem Produktionsort oder diesem Weiterverarbeitungsort annehmen darf. Weiterhin wird bei Fälschung, Abänderung, Kopieren, illegalem Verkauf, Übertragung oder Abänderung der Zertifizierungsurkunde die lokale Zertifizierungsstelle eine Korrektur vornehmen und eine Strafe von 30.000 RMB verhängen.
Schulungsgebühren bei beruflichen Auslandsaufenthalten von kurzer Dauer sollen strenger verwaltet werden
Das Finanzministerium und die State Administration of Foreign Experts Affairs (SAFEA) haben vor kurzem die neu überarbeiteten „Verwaltungsmaßnahmen für Schulungsgebühren bei beruflichen Auslandsaufenthalten von kurzer Dauer“ veröffentlicht. Diese werden ab dem 1. April in Kraft treten.
Die Maßnahmen führen aus, dass der Begriff „berufliche Auslandsaufenthalte von kurzer Dauer zu Schulungszwecken“ sich auf alle beruflichen Fortbildungen von weniger als 90 Tagen Dauer (nicht einschließlich 90 Tage) bezieht, für die ein Unternehmen oder eine Organisation ihre technischen Fachkräfte oder ihr Verwaltungspersonal ins Ausland schickt. Der Kostenumfang umfasst dabei: Schulungsgebühren, internationale Reisekosten, innerstädtischer Transport im Ausland, Unterbringungskosten, Verpflegungskosten, allgemeine Nebenkosten und sonstige Kosten. Dabei umfassen die Schulungskosten alle am ausländischen Schulungsort anfallenden Kosten für Unterricht, Übersetzung, Raummiete, Materialien, Lehrplangestaltung, für den Beruf erforderliche Prüfungen oder für die Berufspraxis erforderliche Aktivitäten.
Die Maßnahmen stellen klar, dass keine außerplanmäßigen oder profitorientierten Fortbildungsveranstaltungen organisiert werden dürfen. Auch dürfen keine Veranstaltungen im Ausland besucht werden, die einen rein betreuenden Charakter ohne tatsächliche Lehrinhalte haben, die nicht wirklich benötigt werden oder die nur der Teilnahme an Besichtigungen dienen. Während der Fortbildung im Ausland dürfen in der Regel keine Werbegeschenke verteilt werden und auf keinen Fall offizielle Geschäftsessen ausgerichtet werden. Teilnehmer an diesen Fortbildungsveranstaltungen dürfen keine Fördergelder von anderen Unternehmen oder Institutionen erhalten. Die Kosten für die Schulung im Ausland dürfen auf keinen Fall auf gleichgestellte, unterstellte oder zugehörige Organisationen oder eigene Auslandsvertretungen übertragen oder abgewälzt werden.
Wenn gegen diese Bestimmungen verstoßen wird und der Rahmen der Kosten für die Schulung im Ausland ausgeweitet wird, eigenmächtig die Kriterien für die Berechnung der Kosten für die Schulung im Ausland angehoben werden oder durch Falschmeldung die Erstattung von Schulungskosten im Ausland erschlichen wird, wird eine Bestrafung gemäß den Bestimmungen in den „Strafbestimmungen zu rechtswidrigen Handlungen im Finanzwesen“ und den „Bestimmungen gegen Verschwendung bei Einrichtungen von Partei und Regierung“ vorgenommen.
(Quelle: SAC)