SAC ver?ffentlicht Entwurf zur Patentregelung

Bis Ende November 2009 haben Stakeholder die Möglichkeit, die von SAC vorgeschlagene Regelung der Frage, wie Patente in Normen zu behandeln sind, zu kommentieren. Es folgen hier in deutscher Übersetzung der Aufruf von SAC sowie der Entwurf der Verwaltungsbestimmungen.

 

Biaowei Bangong Er Han Nr. [2009] 107

 

Bezüglich der „Verwaltungsbestimmungen zur Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen mit Bezug zu Patenten (Entwurf) (Bitte um Stellungnahme)“

 

Zu den technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation (SAC) gehören die Aufsichtsbehörden technischer Qualität in allen Provinzen, autonomen Gebieten, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisstädten, in der Staatsplanung besonders hervorgehobenen Städten und dem Produktions- und Aufbaukorps Xinjiang, wie auch alle entsprechenden Abteilungen und Komitees des Staatsrates und der Branchenverbände, Büros von Konzernen und Unternehmen, die nationale Zertifizierungsbehörde (CNCA), die entsprechenden Abteilungen des Amts für Qualitätsüberwachung und Quarantäne der Volksrepublik China (AQSIQ), das Büro des obersten Gerichtshofes des Volkes, das Chinesische Nationale Institut für Normung (CNIS), die Zentrale für die Veröffentlichung von Normungsliteratur in China (SPC), das Nationales Amt für die Vergabe von Kodes für die Identifizierung von Organisationen (NACAO), die Chinesische Zentrale für Artikelnummerierung und die Vereinigung der Normanwender in China (ANCC).

Die Normungsorganisation der Volksrepublik China hat den vorliegenden Entwurf der „Verwaltungsbestimmungen zur Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen mit Bezug zu Patenten (Entwurf) (Bitte um Stellungnahme)“ verfasst. In diesem sollen alle Fragen eingehend geklärt werden, die durch Überschneidungen von nationalen Normen mit bereits bestehenden Patenten entstehen können. Es soll festgelegt werden, wie Patentschutz bei der Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen gehandhabt wird, die eigenständige Entwicklung von Erfindungen soll gefördert werden, die rationale Verwendung neuer Technologien in nationalen Normen betont, die Rechte und Interessen der Öffentlichkeit sowie der jeweiligen Rechteinhaber an den entsprechenden Patenten geschützt sowie die praktische Umsetzbarkeit nationaler Normen gewährleistet werden. Hiermit ersuchen wir um Kommentare von Ihrer Seite, um die Bestätigung der Ergebnisse und um Verbesserungsvorschläge jeglicher Art. Bitte lassen Sie diese Verbesserungsvorschläge bis zum 30.11.2009 der Normungsorganisation der Volksrepublik China zukommen.

 

Kontaktperson: WEI Hong

Telefon: 010-82262634          Fax: 010-82260679

E-Mail: sunwei@sac.gov.cn

Postanschrift: Normungsorganisation der Volksrepublik China (SAC), Madian Dong Lu Nr. 9, Haidian-Bezirk, Peking

PLZ: 100088

 

Anlage: Verwaltungsbestimmungen zur Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen mit Bezug zu Patenten (Entwurf) (Bitte um Stellungnahme)

 

2.11.2009 

((Stempel: Büro der  Normungsorganisation der Volksrepublik China SAC))

 

 

 

 

Anlage:

Verwaltungsbestimmungen zur Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen mit Bezug zu Patenten (Entwurf) (Bitte um Stellungnahme)

 

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1

Um die Fragen ausreichend zu klären, die durch Überschneidungen von nationalen Normen mit bestehenden Patenten entstehen können, festzulegen, nach welchen Abläufen die Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen gehandhabt wird, die eigenständige Entwicklung von Erfindungen zu fördern, die rationale Verwendung neuer Technologien in nationalen Normen zu betonen, die Rechte und Interessen der Öffentlichkeit sowie der jeweiligen Rechtehaber an den entsprechenden Patenten zu schützen sowie die praktische Umsetzbarkeit nationaler Normen zu gewährleisten, wird die vorliegende Bestimmung nach den entsprechenden Gesetzen und gesetzlichen Bestimmungen, wie dem „Normengesetz der Volksrepublik China“, dem „Patentgesetz der Volksrepublik China“ und den „Verwaltungsmaßnahmen für nationale Normen“ behandelt.

 

Artikel 2

Die vorliegende Bestimmung wird verwendet, um Fragen zu klären, die auf Grund von bestehendem Patentschutz bei der Ausarbeitung und Überarbeitung von nationalen Normen auftreten.

 

Artikel 3

Die in nationalen Normen angesprochenen patentierten Technologien müssen tatsächlich von der entsprechenden Norm benötigt werden, da anderenfalls kein konkreter Grund für die Einbeziehung dieses Patentes vorliegt.

 

Abschnitt 2: Bekanntmachung von Informationen über Patente

 

Artikel 4

Die technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation oder die ursprünglich zuständige Abteilung müssen die Forderungen hinsichtlich der Patente auf eine für die Öffentlichkeit vertraute Art und Weise bekannt geben.

 

Artikel 5

Personen oder Organisationen, die mit der Ausarbeitung oder Überarbeitung der nationalen Normen befasst sind, müssen jegliche ihnen bekannten betroffenen Patente unverzüglich den technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation oder der ursprünglich zuständigen Abteilung mitteilen und entsprechende Patentinformationen und notwendige Belegmaterialien vorlegen.

 

Artikel 6

Personen oder Organisationen, die nicht mit der Ausarbeitung von Normen befasst sind, aber Patente mit Bezug zu nationalen Normen halten, müssen diese Patentinformationen zu einem jeglichen Zeitpunkt in der Ausarbeitung oder Überarbeitung von Normen unverzüglich den technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation oder der ursprünglich zuständigen Abteilung schriftlich mitteilen.

 

Artikel 7

Bei Anträgen für nationale Normen mit Bezug zu Patenten müssen die technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation oder die ursprünglich zuständige Abteilung die Echtheit der Patentinformationen und der damit verbundenen Beweismaterialien prüfen und nach Bestätigung der Echtheit der schriftlichen Unterlagen die zuständige Abteilung für die Verwaltung nationaler Normen über die aktuelle Patentsituation unterrichten.

 

Artikel 8

Wenn patenthaltende Personen oder deren Unternehmen, die mit der Ausarbeitung von Normen befasst sind, nicht entsprechend den oben aufgeführten Bestimmungen ihre Informationen mitteilen, wird dies als Genehmigung zur kostenlosen Verwendung betrachtet. Weiterhin werden diese Personen oder Unternehmen, wenn durch die vorsätzliche Zurückhaltung von Patentinformationen bei der Ausarbeitung oder Umsetzung von nationalen Normen ein Schaden entsteht, diesen in vollem Umfang der gesetzlichen Bestimmungen tragen müssen.

 

Abschnitt 3: Erklärung der Patentbewilligung

 

Artikel 9

Wenn bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung von nationalen Normen Patente betroffen werden, müssen die technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation oder die ursprünglich zuständige Abteilung unverzüglich vom Patenthalter eine nicht zurückziehbare, schriftliche Erlaubniserklärung für die Verwendung des Patentes erlangen.

Die Erlaubnis muss die folgenden Inhalte umfassen, wobei der Patenthalter sich für einen der  folgenden Punkte entscheiden kann:

(1)       Der Patenthalter stimmt zu, in einem fairen und nicht diskriminierenden Rahmen jeglichen Personen und Organisationen kostenlos die Verwendung seines Patentes zum Zwecke der Erfüllung nationaler Normen zu genehmigen;

(2)       Der Patenthalter stimmt zu, in einem fairen und nicht diskriminierenden Rahmen jeglichen Personen und Organisationen die Verwendung seines Patentes zum Zwecke der Erfüllung nationaler Normen zu genehmigen, wobei der zu bezahlende Lizenzbetrag deutlich unter dem regulären Lizenzpreis liegen wird;

(3)       Der Patenthalter stimmt nicht zu, eine Verwendungserlaubnis für sein Patent nach einem der beiden vorstehenden Punkte zu erteilen.

 

Wenn der Patenthalter Punkt 3. wählt, darf das entsprechende Patent nicht in den nationalen Normen verwendet werden.

 

Artikel 10

Die schriftliche Erlaubniserklärung für die Verwendung des Patents wird Teil der Antragsunterlagen des nationalen Norm. Nationale Normen mit Bezug zu Patenten ohne entsprechende schriftliche Erlaubniserklärung für die Verwendung des Patentes dürfen vorläufig nicht ausgestellt werden.

 

Artikel 11

Wenn nach Veröffentlichung der nationalen Norm festgestellt wird, dass diese Norm patentgeschützte Inhalte betrifft und keine schriftliche Erlaubniserklärung für die Verwendung des Patents vorliegt, müssen die technischen Komitees der nationalen Normungsorganisation oder die ursprünglich zuständige Abteilung unverzüglich vom Patenthalter eine schriftliche Erlaubniserklärung für die Verwendung des Patents erlangen und gleichzeitig die zuständige Abteilung für die Verwaltung nationaler Normen unterrichten. Wenn der Patenthalter sich weigert, eine schriftliche Erlaubniserklärung für die Verwendung des Patents auszustellen, muss die entsprechende nationale Norm durch die zuständige Abteilung für die Verwaltung nationaler Normen überarbeitet werden.

 

Abschnitt 4: Besondere Anforderungen an verpflichtende nationale Normen mit Bezug zu Patenten

 

Artikel 12

Verpflichtende nationale Normen sollten in der Regel keine patentgeschützten Inhalte umfassen.

 

Artikel 13

Wenn es dennoch unumgänglich ist, dass verpflichtende nationale Normen patentgeschützte Inhalte umfassen, muss eine Genehmigung zur kostenfreien Nutzung durch den Patenthalter oder eine gesonderte Reglung hinsichtlich der Patentnutzungsrechte, die zwischen der zuständige Abteilung für die Verwaltung nationaler Normen und dem Patenthalter getroffen wurde, vorliegen. Wenn die zuständige Abteilung und der Patenthalter nicht zu einer beiderseitigen Einigung über die Patentrechte kommen können, kann die nationale Norm vorläufig nicht eingesetzt oder nur als nicht verpflichtende Norm verwendet werden.

 

Artikel 14

Die zuständige Abteilung für die Verwaltung nationaler Normen muss für patentgeschützte Inhalte verpflichtender nationaler Normen vor Veröffentlichung den gesamten Text des Normen und die bereits bestehenden Patente für einen Zeitraum von 30 Tagen bekanntgeben. Jede Person und Organisation kann ihre betroffenen Patentinformationen daraufhin schriftlich bei der zuständigen Abteilung für die Verwaltung nationaler Normen einreichen.

 

Abschnitt 5: Ergänzungsbestimmungen

 

Artikel 15

Bei der Verwendung von internationalen Normen zur Ausarbeitung von nationalen Normen müssen möglichst alle betroffenen Patente bekannt sein, die Frage der Rechte an diesen Patenten wird gemäß den oben in Abschnitt 2 und 3 beschriebenen Bestimmungen geklärt.

 

Artikel 16

Bereits rechtskräftig angenommene Patentansprüche werden gemäß den oben in Abschnitt 2 und 3 beschriebenen Bestimmungen behandelt.

 

Artikel 17

Die praktische Umsetzung der Offenlegung von Patentinformationen und Erlaubniserklärungen zu Patentrechten erfolgt nach den Forderungen der „Behandlungsbestimmungen für nationale Normen mit Bezug zu Patenten“.

 

Artikel 18

Die Verfassensbestimmungen von Textstellen nationaler Normen mit Bezug zu Patenten werden in den Bestimmungen GB/T 1 „Richtlinien für Normen“ festgelegt.

 

Artikel 19

Die vorliegenden Bestimmungen können als Referenz für die Ausarbeitung und Überarbeitung von Branchenstandards und regionalen Normen mit Bezug zu Patenten verwendet werden.

 

Artikel 20

Diese Bestimmungen werden von der Normungsorganisation der Volksrepublik China ausgelegt.

 

Artikel 21

Die vorliegenden Bestimmungen treten am __.__.200__ in Kraft.

 

 

 

Schlüsselwörter: Nationale Norm, Patent, Bestimmung, Bitte um Stellungnahme, Schreiben

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Büro der Normungsorganisation der Volksrepublik China  

Herausgegeben am 2.11.2009

 

Protokoll: LU Jing                                                      Korrektur: WEI Hong