NORMENGESETZ DER VOLKSREPUBLIK CHINA


Erlassen am: 29.12.1988
Eingeführt am: 01.04.1989
(Angenommen auf der 5. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 7. Nationalen Volkskongresses am 29. Dezember 1998)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Ziel dieses Gesetzes ist es, die sozialistische Warenwirtschaft durch die Förderung des technischen Fortschritts, die Verbesserung der Produktqualität, die Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Nutzens, die Wahrung der Interessen des Staates und des Volkes sowie durch die Anpassung der Normen an die Erfordernisse der sozialistischen Modernisierung und der Aufnahme von Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland weiterzuentwickeln.

Artikel 2
Es sind Normen für folgende zu vereinheitlichende technische Anforderungen zu erarbeiten:
(1) Arten, Spezifikationen, Qualitäten und Klassen von Industrieerzeugnissen sowie die diesbezüglichen Sicherheits- und Hygieneanforderungen;
(2) Konstruktion, Produktion, Prüfung, Verpackung, Lagerung und Transport von Industrieerzeugnissen sowie auf diese Erzeugnisse anzuwendende Betriebsverfahren und die entsprechenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen bei deren Produktion, Lagerung und Transport;
(3) technische Anforderungen und Prüfverfahren im Umweltschutz;
(4) Entwurf, Konstruktionsverfahren und Sicherheitsanforderungen für Bauvorhaben; und
(5) technische Begriffe, Symbole, Kurzbezeichnungen und Entwurfsverfahren in der industriellen Fertigung sowie im Bauwesen und Umweltschutz.
Wichtige landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie andere Posten, die zu normen sind, werden vom Staatsrat benannt.

Artikel 3
Zu den Aufgaben im Bereich der Normung gehören die Erarbeitung und die Organisation der Normen.
Die Normungsarbeit ist in den Plan für eine nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung einzubeziehen.

Artikel 4
Der Staat fördert die aktive Übernahme der Normen.

Artikel 5
Die dem Staatsrat unterstehende Normenabteilung ist für die zentrale Verwaltung der Normungsarbeit im ganzen Land verantwortlich. Die dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen sind entsprechend ihren Funktionen für die Normungsarbeit in ihren jeweiligen Abteilungen und Branchen verantwortlich.
Die Abteilungen für Normung in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, sind für die zentrale Verwaltung der Normungsarbeit in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten verantwortlich. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Regierungen der Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, sind entsprechend ihren Funktionen für die Normungsarbeit in ihren jeweiligen Abteilungen und Branchen in ihren Verwaltungsgebieten verantwortlich.
Die Verwaltungsabteilungen für Normung und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Städte und Landkreise sind entsprechend den ihnen von den Regierungen der Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, übertragenen Funktionen für die Normungsarbeit in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten verantwortlich.


§ 2 Erarbeitung von Normen

Artikel 6
Es sind nationale Normen für die landesweit zu vereinheitlichenden technischen Anforderungen zu erarbeiten. Nationale Normen sind von der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung zu erarbeiten. Sofern technische Anforderungen für eine bestimmte Branche vereinheitlicht werden müssen, aber keine nationalen Normen vorhanden sind, können Branchennormen erarbeitet werden. Branchennormen sind von den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen zu erarbeiten und der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung zum Zweck der Protokollierung vorzulegen. Bei Veröffentlichung entsprechender nationaler Normen werden die Branchennormen für ungültig erklärt. Sofern Sicherheits- und Hygiene¬anforderungen für Industrieerzeugnisse innerhalb einer Provinz, autonomen Region oder Kommune, die direkt der Zentralregierung untersteht, vereinheitlicht werden müssen, aber weder nationale Normen noch Branchennormen existieren, können lokale Normen erarbeitet werden. Lokale Normen sind von den Verwaltungsabteilungen für Normung der Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, zu erarbeiten und der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung sowie den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen zum Zweck der Protokollierung vorzulegen. Bei Veröffentlichung von entsprechenden nationalen Normen oder Branchennormen werden die lokalen Normen für ungültig erklärt.
Sofern keine nationalen Normen oder Branchennormen existieren, sind für die von einem Unternehmen hergestellten Erzeugnisse Werknormen zu erarbeiten, die als Kriterien für die Fertigungsorganisation dienen. Diese Produktnormen eines Unternehmens sind der Normenabteilung sowie den zuständigen Verwaltungsbehörden der lokalen Regierung zum Zweck der Protokollierung vorzulegen. Wo nationale Normen oder Branchennormen bereits existieren, bestärkt der Staat die Unternehmen darin, eigene Werknormen auszuarbeiten, die strenger sind als die entsprechenden nationalen Normen oder Branchennormen, die in diesen Unternehmen angewandt werden sollen.
Für den Fall, dass es abweichende gesetzliche Bestimmungen über die Erarbeitung von Normen gibt, haben diese Gesetzesbestimmungen Vorrang.

Artikel 7
Nationale Normen und Branchennormen werden in verbindliche Normen und freiwillige Normen unterteilt. Bei den Normen über den Schutz der menschlichen Gesundheit, die Sicherheit von Personen und Sachwerten sowie Zwangsvollstreckungen, die in Gesetzen, Verwaltungsbestimmungen und Verordnungen zitiert werden, handelt es sich um verbindliche Normen; alle anderen Normen sind freiwillige Normen.
Die von den Verwaltungsabteilungen für Normung in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, erarbeiteten Normen, die Sicherheits- und Hygieneanforderungen an Industrieerzeugnisse enthalten, sind in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten verbindlich.

Artikel 8
Die Erarbeitung von Normen soll der Gewährleistung von Sicherheit, dem Gesundheitsschutz, dem Verbraucherschutz und dem Umweltschutz dienen.

Artikel 9
Die zu erarbeitenden Normen sollen einen vernünftigen Umgang mit den Ressourcen des Landes, eine umfassendere Nutzung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts, die Steigerung der Wirtschaftsleistung, die Einhaltung von Betriebsanweisungen, die Steigerung der Allgemeingültigkeit und Austauschbarkeit von Produkten fördern sowie technologisch auf dem neuesten Stand und wirtschaftlich sinnvoll sein.

Artikel 10
Die zu erarbeitenden Normen sind mit verwandten Normen zu koordinieren und sollen durch verwandte Normen unterstützt werden.

Artikel 11
Die zu erarbeitenden Normen sollen die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich des Außenhandels fördern.

Artikel 12
Branchenverbände, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und Hochschulen sind in die Normenerarbeitung einzubeziehen.
Eine mit der Erarbeitung von Normen befasste Abteilung hat einen Normenausschuss einzurichten, dem Experten angehören, die für die Erarbeitung der Normenentwürfe verantwortlich sind und an der Prüfung der Normenentwürfe beteiligt sind.

Artikel 13
Nach Inkrafttreten der Normen muss die Abteilung, welche die Normen erarbeitet hat, diese gültigen Normen zu gegebener Zeit in Anbetracht der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sowie der Erfordernisse der Ökonomie dahingehend überprüfen, ob sie weiterhin Gültigkeit haben, überarbeitet oder zurückgezogen werden sollen.


§ 3 Umsetzung von Normen

Artikel14
Verbindliche Normen sind einzuhalten. Erzeugnisse die den verbindlichen Normen nicht entsprechen, dürfen nicht hergestellt, verkauft oder eingeführt werden. In Bezug auf freiwillige Normen fördert der Staat deren Übernahme durch die Unternehmen auf freiwilliger Basis.

Artikel 15
Für Erzeugnisse, für die nationale Normen oder Branchennormen existieren, können die Unternehmen bei der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung oder bei den durch diese Abteilung entsprechend autorisierten Behörden eine Konformitätserklärung beantragen. Für Produkte, deren Übereinstimmung mit den Normen bestätigt wurde, ist von der Abteilung, welche die Produktqualität bestätigt hat, eine Konformitätserklärung auszustellen; es können dann die vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen auf diesen Erzeugnissen sowie auf deren Verpackungen angebracht werden.
In dem Fall, dass Erzeugnisse, für die Konformitätserklärungen ausgestellt wurden, nicht den nationalen Normen oder Branchennormen entsprechen oder dass Erzeugnisse keiner Konformitätsprüfung unterzogen wurden oder dass im Rahmen einer Konformitätsprüfung deren Nicht-Konformität festgestellt wurde, dürfen keine Konformitätskennzeichen auf solchen Erzeugnissen, die das Werk verlassen und in den Verkauf gehen, angebracht werden.

Artikel 16
Die technischen Anforderungen an Exporterzeugnisse müssen den jeweiligen Vertragsbestimmungen entsprechen.

Artikel 17
Die Entwicklung neuer Erzeugnisse, die Verbesserung von Erzeugnissen oder technische Innovationen durch ein Unternehmen müssen die Normenanforderungen erfüllen.

Artikel 18
Die für Normungsarbeit zuständigen Verwaltungsabteilungen der Regierungen auf oder oberhalb der Ebene der Landkreise sind für die Überwachung und Überprüfung der Normenanwendung verantwortlich.

Artikel 19
Die für Normungsarbeit zuständigen Verwaltungsabteilungen der Regierungen auf oder oberhalb der Ebene der Landkreise können entsprechend ihren Erfordernissen Prüfstellen einrichten oder Prüfstellen anderer Einrichtungen entsprechend autorisieren, die Normenkonformität der Erzeugnisse zu überprüfen. Ist in den Gesetzen, Verwaltungsbestimmungen und Verordnungen in Bezug auf die Prüfstellen etwas anderes vorgesehen, kommen diese Bestimmungen zur Anwendung.
Meinungsverschiedenheiten über die Normenkonformität eines Erzeugnisses sind auf der Grundlage der von den in vorstehendem Absatz genannten Prüfstellen übermittelten Prüfdaten beizulegen.


§ 4 Gesetzliche Haftung

Artikel 20
Wer Erzeugnisse herstellt, verkauft oder einführt, die nicht den verbindlichen Normen entsprechen, muss sich gemäß dem Gesetz vor den jeweils zuständigen Verwaltungs¬behörden verantworten, die über den Fall gemäß den Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen befinden. Sind in den Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen keine entsprechenden Regelungen vorgesehen, werden die Erzeugnisse und die nicht auf gesetzeskonforme Weise erzielten Gewinne beschlagnahmt; der Verantwortliche wird von den für Industrie und Handel zuständigen Verwaltungsbehörden zudem mit einer Geldstrafe belegt. Kommt es jedoch zu schwerwiegenden Folgen oder strafbaren Handlungen, wird die strafrechtliche Verantwortung des unmittelbar dafür Verantwortlichen entsprechend den Gesetzen geprüft.

Artikel 21
Werden Konformitätskennzeichen auf Erzeugnissen angebracht, für die Konformitäts¬bestätigungen ausgestellt wurden, die aber das Werk verlassen, um in den Verkauf gebracht zu werden, ohne dass sie nationalen Normen oder Branchennormen entsprechen, wird das betreffende Unternehmen von der für Normung zuständigen Verwaltungsabteilung angewiesen, den Verkauf zu stoppen; gleichzeitig wird eine Geldstrafe verhängt. In schwerwiegenden Fällen wird die Konformitätsbestätigung von der Abteilung widerrufen, welche die Bestätigung ausgestellt hat.

Artikel 22
Wer unbefugterweise Konformitätskennzeichen auf Erzeugnissen anbringt, die das Werk verlassen, um in den Verkauf gebracht zu werden, und die keinem Prüfverfahren unterzogen wurden oder die im Rahmen eines solchen Prüfverfahrens für nicht normengerecht befunden wurden, wird von der für Normung zuständigen Verwaltungsabteilung angewiesen, den Verkauf zu stoppen; gleichzeitig wird eine Geldstrafe verhängt.

Artikel 23
Weigert sich eine Partei, die verhängte Strafe, wie z.B. die Beschlagnahmung der Güter und der nicht auf gesetzeskonforme Weise erzielten Gewinne sowie die Geldstrafe, zu akzeptieren, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Strafbescheids bei der Stelle, die den strafzumessenden Behörden übergeordnet ist, einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Weigert sich eine Partei, der aufgrund einer Nachprüfung gefällten Entscheidung Folge zu leisten, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Nachprüfungsentscheidung Klage bei einem Volksgericht erheben. Eine Partei kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Strafbescheids auch direkt bei einem Volksgericht Klage erheben. Wird von einer Partei weder eine Nachprüfung beantragt oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist Klage bei einem Volksgericht erhoben noch dem Strafbescheid Folge geleistet, beantragt die Abteilung, welche die Entscheidung gefällt hat, beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung.

Artikel 24
In dem Fall, dass Mitarbeiter, die für die Überwachung, Überprüfung und Verwaltung von Normungsarbeit zuständig sind, gegen das Gesetz verstoßen oder ihre Pflichten vernachlässigen oder sich aus eigennützigen Gründen eines Fehlverhaltens schuldig machen, werden Disziplinarstrafen gegen sie verhängt. Werden strafbare Handlungen begangen, wird deren strafrechtliche Verantwortung entsprechend den Gesetzen geprüft.


§ 5 Ergänzende Bestimmungen

Artikel 25
Vorschriften über die Umsetzung dieses Gesetzes werden vom Staatsrat abgefasst.

Artikel 26
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1989 in Kraft.

Über SAC - Kurzvorstellung
Normungsorganisation in der Volksrepublik China
Aufgaben der SAC-Geschäftsbereiche
Nachgeordnete Institutionen
Vorschriften über die Umsetzung des Normengesetzes der Volksrepublik China